AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Marquee Einzelunternehmen

Allgemeine Verkaufs‑, Liefer‑, Miet- und Montagebedingungen
Marquee Einzelunternehmen
Geschäftsführer: Martin Springer,
Augarten 37
D – 72160 Horb a. N.,
Tel: +49 (0) 1525 498 99 95

1. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn das Einzelunternehmen Marquee im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte. Ein Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden bedeutet niemals eine Zustimmung. Selbst die Unwirksamkeit einer unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Änderungen können nach Vertragsabschluss nur noch gegen Zahlung des Mehraufwands berücksichtigt werden. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Belieferung unseres Zulieferers, sollte dies nicht der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet.

3. Vergütung
Die genannten Preise verstehen sich ab Lager ohne Verpackung, diese wird gesondert berechnet. Alle genannten Preise sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar und erhöhen sich um die Mehrwertsteuer. Die Bestellung erfolgt, nachdem 50 % des Gesamtbetrages unserem Konto gutgeschrieben wurden, die Zahlung des Restbetrages ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung fällig. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 10,00 Euro in Rechnung gestellt. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Lieferung
Mit Übergabe der Ware durch das Einzelunternehmen Marquee an den Käufer oder eine Transportunternehmung oder mit Verlassen des Lagers, geht die Haftung auf den Käufer über. Die Entladung sowie die damit verbundenen Kosten übernimmt der Käufer. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, längstens jedoch um vier Wochen zuzüglich der Nachlieferungsfrist bei Produktionsbeeinträchtigungen auf Grund von unvorhersehbaren und vom Käufer und Verkäufer nicht zu beeinflussenden Geschehnissen; hierzu gehören z.B. Produktionsunterbrechung oder höhere Gewalt.
Falls das Einzelunternehmen Marquee in Verzug gerät, kann der Käufer erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies ist schriftlich anzuzeigen. Die Nachlieferungsfrist beträgt mindestens 12 Werktage. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln. Inspektions- Wartungs- und Reinigungsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Wir sind berechtigt bei Vertragsbruch / Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu fordern.

6. Montage
Der Auf- und Abbau oder der Umbau von Produkten des Einzelunternehmen Marquee wird ausschließlich durch das Einzelunternehmen Marquee geschulten und eingewiesenen Fachpersonal durchgeführt. Für Schäden die aufgrund von Umbauten oder Aufbauten Dritter und ohne vorherige Vereinbarung mit uns vorgenommen werden, übernimmt das Einzelunternehmen Marquee keine Haftung.

7. Mängel
Die Gewährleistungszeit für die Zeltstoffe beträgt 12 Monate, für alle Zubehörteile 24 Monate. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich bei Erhalt der Ware schriftlich bei uns eingehend anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen in derselben Frist nach Entdeckung schriftlich und mit einer entsprechenden Bilddokumentation belegt, bei uns eingehend gemeldet werden, da sonst der Liefergegenstand als gebilligt gilt. Geringe Abweichung der Qualität, Farbe, Fläche, Gewicht und Ausrüstung können nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß und unsachgemäße Verwendung und unfachmännische Montage entstehen. Ferner übernehmen wir keine Haftung für Schäden die durch Vandalismus, Feuer, Hagel und Sturm entstehen. Sollte eine Mängelrüge berechtigt sein, so werden wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung bieten, sollte dies fehlschlagen, kann eine Preisminderung vereinbart werden. Der Besteller hat dem Einzelunternehmen Marquee im Falle einer Gewährleistungspflicht Gelegenheit zur Ausbesserung, Neulieferung oder Änderung zu geben und uns hierfür eine angemessene Zeit zu gewähren. Schadensersatzansprüche sowie entgangener Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Änderungen oder Instandsetzungen die durch den Kunden vorgenommen wurden, erlischt der Gewährleistungsanspruch.

8. Haftungsbeschränkung
Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet das Einzelunternehmen Marquee nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

9. Urheberrechte
Über Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich das Einzelunternehmen Marquee das Eigentums- und Urheberrecht. Der Käufer darf sie Dritten nicht zugänglich machen. Für überlassene Zeichnungen, Muster, Kollektionen oder sonstiges geistiges Eigentum muss der Käufer die Gewähr tragen, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt das Einzelunternehmen Marquee von allen Ansprüchen Dritter frei.

10. Zusatzbedingungen Vermietung
10.1 Regelung der Mietweisen Überlassung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung durch den Vermieter. Hinsichtlich des einwandfreien Zustandes der Mietsache hat der Mieter bei Empfang unverzüglich seiner Prüfungs- und Rügepflicht nachzukommen, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit als bestätigt gilt. Gleiches gilt bei Rücknahme durch den Vermieter.

10.2 Mietpreise
Die genannten Mietpreise sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar und erhöhen sich um die Mehrwertsteuer. Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrages fällig, die Zahlung des Restbetrages ist mit der Lieferung fällig. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 10,00 Euro in Rechnung gestellt. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

10.3 Lieferung
Gebühren für Anlieferung und Abholung richten sich nach Entfernung und Bestellwert, soweit nicht anders vereinbart. Der Mietpreis bezieht sich auf einen vollen Tag ohne Auf- und Abbau, soweit nicht anders
vereinbart. Mehraufwand (z.B. weite Laufwege ab 50 m, Wartezeiten oder Aufbauzeiten) werden pro Person pro Stunde mit 49,00 Euro in Rechnung gestellt.

10.4 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten
Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde hat für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern zu sorgen. Pro 100 qm sind Feuerlöscher mit ca. 6 kg erforderlich. Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu überprüfen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 1m befestigt. Eventuell erforderliche Genehmigungen für Befestigungen am Mauerwerk sind vom Kunden einzuholen. Der Kunde hat den Auftragnehmer auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach in angemessenem Umfang vom Schnee zu befreien.

10.5 Haftung
Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln (1 m Tiefe) bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des Vermieters bleibt davon unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die Haftung des Mieters beginnt bei Anlieferung und endet nach Abholung der Mietsache. Der Mieter hat die Mietsache bis zur Übergabe an den Vermieter in seiner Verantwortung.

10.6 Rücktritt
Der Rücktritt für einen Auftrag ist bis zu 28 Tage vor vereinbartem Liefertermin zulässig. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis zu entrichten. Ist jedoch eine Weitervermietung möglich, so werden nur die bis dahin entstanden Kosten berechnet.

10.7 Gewährleistung
Jegliche Haftung seitens des Vermieters für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ist ausgeschlossen. Der Vermieter stellt geprüfte, jedoch gebrauchte Gegenstände zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind jedoch durch Transport Mängelerscheinungen möglich. Der Vermieter verpflichtet sich, bei berechtigten Beanstandungen Ersatz zu leisten. Die Mängelrüge muss der Mieter bis 16:30 Uhr am Tag vor Veranstaltungsbeginn erteilen, da Wandlungs- oder Minderungsansprüche sonst nicht anerkannt werden. Änderungen der angegeben Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen.